Schulordnung des Abendgymnasiums Stuttgart

1.  Anwesenheitspflicht

1.1. Das Abendgymnasium Stuttgart ist kein Vorlesungsbetrieb, sondern eine Schule, in der die fachlichen Inhalte in den Klassen und Kursen gemeinsam erarbeitet werden. Das setzt eine regelmäßige Teilnahme der Schüler/innen am Unterricht voraus. Berufs- oder krankheitsbedingte Verhinderungen sind nachzuweisen.

1.2. Die Klassenlehrer/innen (Unterstufe) oder die Schulleitung (Oberstufe) sind berechtigt, im Zweifelsfall persönliche Entschuldigungen durch Bescheinigungen und Atteste zu überprüfen.

1.3. Längerfristige Beurlaubungen müssen zuvor bei der Schulleitung beantragt werden. Sie werden von der Schulleitung ggf. in Rücksprache mit dem Regierungspräsidium entschieden.

2. Versetzungen, Leistungsnachweise

2.1. Den Schüler/innen der Unterstufe wird am Ende des jeweiligen ersten Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation ausgestellt, die den bis dahin erreichten Leistungsstand wiedergibt. Dieser fließt in die Zeugnisnoten der Schuljahresendzeugnisse ein, die am Ende von Klasse 1 und 2 ausgestellt werden. Bei Einstieg in die 2. Klasse (s. Pkt. 4) erhalten die Schüler/innen anstelle der Halbjahresinformation Halbjahresinformationein Halbjahreszeugnis. Bei Nichtversetzung in das 2. Halbjahr erfolgt eine Rückstufung in die 1. Klasse (2. Halbjahr). Über die Versetzung in das nächste Schuljahr entscheidet die Lehrerkonferenz gemäß der Versetzungsordnung für die Gymnasien der Normalform. (Versetzungsordnung Gymnasien)

2.2. Die Oberstufe umfasst vier aufeinander folgende Schulhalbjahre. Eine Versetzung von einer Jahrgangsstufe zur anderen findet nicht statt. An ihre Stelle tritt die Zulassung / Nichtzulassung zum jeweiligen nächsten Schulhalbjahr bzw. zum schriftlichen oder mündlichen Abitur. Für die Zulassung zum nächsten Schulhalbjahr darf kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein. Für die Zulassung zum Abitur dürfen höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse mit jeweils weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sein. (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – NGVO und Abendgymnasium-Verordnung – AGVO vom 06.09.2019).

2.3. Es liegt in der Verantwortung der Schüler/innen, dass sie die von der Schule vorgeschriebenen fach- und lehrplanbedingten Leistungsnachweise erbringen. (Klassenarbeiten, Hausarbeiten usw.).

2.4. Diese Leistungsnachweise liegen der Notengebung zu Ende jeden Halbjahres zugrunde. Der/die Fachlehrer/in ist verpflichtet, Art, Zahl und Gewichtung der Leistungsnachweise zu Anfang des Halbjahres bekanntzugeben und der Klasse zu erläutern. (Transparenzerlass)

2.5. Versäumt ein/e Schüler/in im Laufe eines Schulhalbjahres mehr als 25% der Unterrichtsstunden eines Faches, kann die Schulleitung in Rücksprache mit dem/der Fachlehrer/in entscheiden, dass der Schüler/die Schülerin das Schulhalbjahr wiederholen muss. In diesem Fall erhält der Schüler/die Schülerin kein Zeugnis bzw. keine Halbjahresinformation. Liegen aus Gründen, die der Schüler/die Schülerin zu vertreten hat, in einem oder mehreren Fächern nicht genügend Leistungsnachweise vor, kann ebenso verfahren werden oder die Lehrerkonferenz kann den Versetzungsentscheid bis zum Leistungsnachweis aussetzen. 

3. Regelungen für die Zweite Fremdsprache

3.1. Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt den Nachweis von Grundkenntnissen in einer zweiten Fremdsprache voraus. Dieser kann erbracht werden durch

1) die nachgewiesene Teilnahme am Unterricht in einer 2. Fremdsprache in den Klassen 7 - 10 eines Normalgymnasiums oder einer Realschule

2) die Teilnahme am Unterricht des Abendgymnasiums an vier aufeinander folgenden Schulhalbjahren mit mindestens der Endnote „ausreichend“,

3) das Bestehen einer nach Eintritt am Abendgymnasium durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn entsprechende Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden.

3.2.  Ohne vorherigen Nachweis der Grundkenntnisse in der 2. Fremdsprache ist eine Versetzung in die Oberstufe nur durch Sonderregelung möglich. (s. Pkt. 4.2.)  

4. Einstieg in die 2. Klassenstufe für Schüler/innen mit Mittlerer Reife

4.1. Schüler/innen mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Schulabschluss können direkt in die 2. Klasse (Einführungsphase) eingestuft werden, wenn sie einen Notendurchschnitt von 3,0 oder besser in den drei Hauptfächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf ihrem Abschlusszeugnis erreicht haben.

4.2. Liegen keine Grundkenntnisse in der 2. Fremdsprache vor, besteht die Möglichkeit, die 2. Fremdsprache am Abendgymnasium in Klasse 1 zu belegen. (sog. „Modell“). Die Teilnahme am Unterricht muss dann ebenfalls an vier aufeinander folgenden Schulhalbjahren erfolgen.

4.3. Probezeit: Alle Schüler, die direkt in die 2. Klasse eingestuft werden, unterliegen einer Probezeit, die bis zum Ende des 1. Halbjahres der 2. Klasse dauert. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn auf dem Halbjahreskonvent die Noten des Halbjahreszeugnisses die Bedingungen  der „Versetzungsordnung Gymnasien“ erfüllen. Besteht ein Schüler die Probezeit nicht, kann er den Besuch des Abendgymnasiums nur in der 1. Klasse fortsetzen.

5. Die Kurswahl in der Oberstufe

5.1. In der Oberstufe wählen die Schüler/innen Fächer und Kurszeiten (keine Lehrer). Zum Beginn der 3. Klasse ist ein Kurswechsel in den ersten 3 Unterrichtswochen ohne Angabe von Gründen möglich, sofern dadurch keine Unter- oder Überbelegung der Kurse entsteht. Ein späterer Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Veränderung der Arbeitszeit) und nach Genehmigung durch die pädagogische Schulleiterin möglich. Ein Anspruch auf einen Kurswechsel besteht nicht. Im Falle eines Kurswechsels ist ein Wechselformular auszufüllen und Rücksprache zu halten zunächst mit der abgebenden Lehrkraft und dann mit der aufnehmenden Lehrkraft. Sind beide Fachlehrer/innen einverstanden, entscheidet die pädagogische Schulleiterin, ob der Kurswechsel sinnvoll und organisatorisch möglich ist. Ein Kurswechsel in der vierten Klasse ist aus schulischer Sicht in der Regel nicht mehr verantwortbar.

6. Entschuldigungen bei Fernbleiben vom Unterricht

6.1. Fehlt ein/e Schüler/in im Unterricht, muss er/sie sich innerhalb einer Woche bei allen infrage kommenden Fachlehrer/innen in der Regel im nächstfolgenden Fachunterricht entschuldigen. Fehlt ein/e Schüler/in länger als eine Woche im Unterricht, muss er/sie dem/der Klassenlehrer/in bzw. Kurslehrer/in eine schriftliche Entschuldigung zukommen lassen oder sich vorab bei allen Fachlehrer/innen entschuldigen. Entschuldigungen sind nachzuweisen

a. durch ein ärztliches Attest oder
b. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Unabkömmlichkeit oder
c.  in begründeten Ausnahmefällen durch ein Gespräch mit dem Fachlehrer, der über die Berechtigung des Entschuldigungsgrundes entscheidet.

Sind dem/der Schüler/in die Entschuldigungsgründe vor der Klassenarbeit/Klausur bekannt, ist ein Gespräch mit dem Fachlehrer vor dem Klassenarbeits-/Klausurtermin zu führen.

6.2. Eine unentschuldigt versäumte Klassenarbeit/ Klausur wird mit der Note „ungenügend“ (Note „sechs“ bzw. 0 Notenpunkten) bewertet.

7. Ausschluss vom Abendgymnasium

7.1. Bei Verstoß gegen die Schulordnung, kann der Schüler/die Schülerin vom Besuch des Abendgymnasiums ausgeschlossen werden.

7.2. Einem Schulausschluss geht in der Regel eine entsprechende Verwarnung voraus. Diese muss schriftlich erfolgen.

7.3. In schwerwiegenden Fällen, wenn verbale oder physische Gewalt gegenüber Mitschüler/innen, Lehrkräften oder anderen Personen vorliegen, kann der Ausschluss auch ohne vorherige Verwarnung erfolgen. Diese Entscheidung kann nur von der Klassenkonferenz getroffen werden. Auf dieser Konferenz hat der Schüler/die Schülerin ein Anhörungsrecht.

8. Verhaltensregeln im Konfliktfall

Alle am Schulleben Beteiligten halten sich an die in der Schulordnung genannten Regeln und gehen respektvoll miteinander um. In Problem- und Konfliktfällen werden die Regeln der Fairness eingehalten. Dazu gehört, dass die Konfliktparteien zuerst miteinander das Gespräch suchen, um die Situation zu klären und eine Lösung zu finden. Dazu kann der/die Klassenlehrer/in/Tutor/in/Vertrauenslehrer/in als Moderator/in hinzugezogen werden. Erst, wenn dies zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis führt, wird die Schulleitung eingeschaltet, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.

Die Schulordnung als PDF gibt es hier.